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Photovoltaik Steuerinfos

Durch den Kauf einer Photovoltaikanlage werden Sie nach steuerlichen Gesichtspunkten zum Unternehmer. Dies bedeutet, dass einerseits die Gewinne, die Sie durch die Photovoltaikanlage erwirtschaften, einkommenssteuerlich erfasst werden und andererseits Ihr neues Photovoltaikgewerbe der Umsatzsteuer unterliegt.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen genaueren Überblick über die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen geben:

  • Umsatzsteuer
  • Einkommenssteuer
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
  • Gewerbesteuer



Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegt, wer "den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist".

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer für Sie nur ein durchlaufender Posten (abgesehen von der Rückerstattung beim Kauf). Bekommen Sie von Ihrem Energieversorger die Einspeisevergütung überwiesen, sind in diesen Beträgen 19 % Umsatzsteuer enthalten. Diesen Anteil müssen Sie an das Finanzamt (FA) abführen. In Rechnungen, die Sie für Ihr Photovoltaik-Gewerbe bekommen, sind ebenfalls 19 % Umsatzsteuer (für Sie Vorsteuer) enthalten. Diesen Anteil erstattet Ihnen das FA. Um dies immer richtig zu erfassen, müssen Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Hier werden Ihre Vorsteuerbeträge mit den Umsatzsteuerbeträgen verrechnet. Übrig bleibt entweder ein Vorsteuerguthaben (wird Ihnen vom FA erstattet) oder eine Umsatzsteuerzahllast (müssen Sie dem FA erstatten). Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr müssen Sie monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Diese muss bis zum 10. des Folgemonats beim FA eingegangen sein. Dies gilt auch für die Zahlung im Falle einer Umsatzsteuerzahllast. Falls Sie dem FA eine Bankeinzugsermächtigung erteilt haben, brauchen Sie sich um die Zahlfrist nicht zu kümmern. Am Ende eines jeden Jahres müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Diese beinhaltet eigentlich nur noch einmal zusammengefasst alle Voranmeldungen. Nach den ersten beiden Jahren können Sie, falls die Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr nicht größer als 6.136 Euro war, die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragen.

Fazit: Die Umsatzsteuerpflicht hat für Sie den entscheidenden Vorteil, dass Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf der Anlage an den Installateur entrichten müssen, beim Finanzamt wieder zurück holen können.



Einkommenssteuer

Da Sie durch den Betrieb der Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, müssen Sie diese Einkünfte auf Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben (Anlage G). Dies gilt für positive (Gewinn) als auch für negative Einkünfte (Verlust). Hierzu müssen Sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) aufstellen (§ 4 Abs. 3 EStG). Hier werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen und der Saldo ist entweder Gewinn oder Verlust. Für alle Zahlungen gilt das Zufluss-und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt. Wichtig ist, dass die bezahlte Umsatzsteuer als Aufwand und die erhaltene Umsatzsteuer als Erträge angesehen werden. Da Sie in dieser EÜR die Photovoltaikanlage abschreiben können, werden die jeweiligen Abschreibungsbeträge als Aufwand bzw. Kosten angesehen. Der Wert ihrer Anlage verringert sich durch Abnutzung von Jahr zu Jahr. Dieser Werteverlust wird durch den Abschreibungsbetrag berücksichtigt. Die Finanzämter gehen in der Regel von einer 20-jährigen Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage aus.

Um die jährlichen Abschreibungsbeträge auszurechnen, gibt es zwei Möglichkeiten: Linear oder degressiv.

 

  • Linear abzuschreiben bedeutet, dass jährlich der gleiche Wert abgeschrieben wird, also bei einer Abschreibungszeit von 20 Jahren immer 5 % vom Anschaffungswert. Nach Ablauf der 20 Jahre hat die Anlage buchhalterisch keinen Wert mehr
  • Bei der degressiven Abschreibung ergibt sich der Wert der Abschreibung aus einem festen Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Restwert

 

Der Abschreibungsbetrag verringert sich deshalb jedes Jahr. Bei der Nutzungsdauer von 20 Jahren könnte man jährlich höchstens 12,5 % (bei Anschaffung oder Herstellung vom 01.01.2009 – 31.12.2010) des jeweiligen Restwertes abschreiben. Ratsam wäre es jedoch, die Anlage zunächst degressiv abzuschreiben und dann zur linearen Abschreibung über zu gehen. Ebenfalls ist eine so genannte Sonderabschreibung von 20% unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs.1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der Photovoltaikanlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20 % der Anschaffungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur normalen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt.



Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber den Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Hierzu muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim FA eingereicht werden. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie ein Blanko Formular sowie ein Muster. Das FA erteilt dem Anlagenbetreiber eine Steuernummer, sofern ihm aus anderen gewerblichen Tätigkeiten noch keine zugeteilt wurde.



Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ermöglicht es Kleinunternehmern (Gewinn im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000 €) außerbilanziell maximal 40% der geplanten Investition (Kosten der Photovoltaik-Anlage) abzusetzen.

Diese Möglichkeit besteht auch noch rückwirkend für 2007, mit der Folge das Einkommen um 40% der Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage zu mindern. Der Investitionsabzug wird einmalig durchgeführt und mindert die Berechnungsgrundlage der Abschreibung. Die Abschreibung basiert auf dem sich nach Verrechnung des Investitionsabzugsbetrages ergebenden Wertes. Es muss die Anschaffung eines Wirtschaftgutes in den folgenden drei Jahren nach Abzug des Investitionsabzugsbetrages geplant sein.



Gewerbesteuer

Gewerbesteuer wird derzeit erst ab einem gewerblichen Gewinn über 24.500,- € / Jahr fällig. Sofern die gewerblichen Einkünfte nur aus dem Betrieb der Photovoltaik rühren, bleiben Anlagenbetreiber bis weit über 10 kWp unter diesem Freibetrag.



Wir möchten darauf hinweisen, dass unsere steuerlichen Informationen nur einen Überblick verschaffen sollen und keinesfalls das Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater ersetzt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen sorgfältig geprüft. Eine Gewähr, insbesondere für die Gestaltung im Einzelfall, kann aber nicht übernommen werden.

 

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